AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01.01.2009)
De Cie GmbH • Flinschstraße 51 • D-60388 Frankfurt/Main
Umsatzsteuer-ID: DE 813 828 735

VI. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung

1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.

2. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

3. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zu Ersatz- oder Nachlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Welche Möglichkeit er wählt, muß er unverzüglich erklären. Erfüllt der Lieferer diese Verpflichtungen nicht, steht dem Besteller das Recht zur Wahl zwischen diesen Ansprüchen zu.

4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung des Lieferers für nicht am Liefergegenstand entstandene Schäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
Dieses gilt nicht für Schäden, aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesendlichen Pflicht. Auch die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

5. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Die Haftung des Lieferers für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.

VII. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach besten Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer getilgt hat.

2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an neu entstehenden Waren.
Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs/ - oder mangels eines solchen - Verkehrswertes der Hauptsache auf den Lieferer über. Der Besteller geht in diesen Fällen als Verwahrer.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Lieferer ab.

4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt.

5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferer ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferers an den verkauften Waren.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferer ab.

6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Ware zu verlangen.

8. Übersteigt der Wert, der dem Lieferer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferers gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferer insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferers, für die Zahlung dessen Sitz, Frankfurt am Main.

2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Dieses gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.