AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01.01.2009)
De Cie GmbH • Flinschstraße 51 • D-60388 Frankfurt/Main
Umsatzsteuer-ID: DE 813 828 735
"De Cie GmbH", im nachfolgenden Vertrag Lieferer genannt, "Auftraggeber" im nachfolgenden Besteller genannt.
I. Angebot, Vertragsabschluß
1.Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
3. Der Vertrag zwischen dem Lieferer und dem Besteller kommt mit dem Erhalt der vom Lieferer an den Besteller zugesandten Auftragsbestätigung zustande.
Bei Vertragsstornierung durch den Besteller fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von mindestens 20% des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an.
Sofern eine Auftragsstornierung während oder nach erfolgter Produktion erfolgt, ist der Auftragswert gemäß Auftragsbestätigung in voller Höhe fällig.
Die vorgenannten Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt und sind sofort zur Zahlung fällig.
4. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
II. Preise
Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
Für die Berechnung sind die vom Lieferer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
III. Lieferung 1. Erhebliche, für den Lieferer unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Lieferers, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Lieferhindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mit.
Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Besteller als auch Lieferer unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.
IV. Versand, Gefahrübertragung, Verpackung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Lieferer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferers zurückgesandt werden.
4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange sie nicht an den Lieferer zurückgesandt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
V. Zahlung
1. Die Rechnungen sind zahlbar, gemäß der im Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung des Lieferers angegebenen Zahlungsbedingungen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferer bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküberlicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
VI. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung
1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung schriftlich dem Lieferer anzuzeigen.
2. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
3. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zu Ersatz- oder Nachlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Welche Möglichkeit er wählt, muß er unverzüglich erklären. Erfüllt der Lieferer diese Verpflichtungen nicht, steht dem Besteller das Recht zur Wahl zwischen diesen Ansprüchen zu.
4. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung des Lieferers für nicht am Liefergegenstand entstandene Schäden, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
Dieses gilt nicht für Schäden, aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesendlichen Pflicht. Auch die Haftung für Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Haftung des Lieferers für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
VII. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach besten Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt Eigentum an neu entstehenden Waren.
Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs/ - oder mangels eines solchen - Verkehrswertes der Hauptsache auf den Lieferer über. Der Besteller geht in diesen Fällen als Verwahrer.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Lieferer ab.
4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt.
5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferer ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferers an den verkauften Waren.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferer ab.
6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Ware zu verlangen.
8. Übersteigt der Wert, der dem Lieferer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferers gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferer insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferers, für die Zahlung dessen Sitz, Frankfurt am Main.
2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Dieses gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.